Wichtiges zur Schuleinschreibung

Der Termin der Schuleinschreibung für das kommende Schuljahr 2027/28 in Ingolstadt ist im ____2027

Weitere Informationen erhalten Sie an der jeweiligen Grundschule in Ihrem Wohnbereich.

Einschulungsalter
BayEUG Art.37 Abs. 1:
„Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.“

Ein Kind ist schulfähig, wenn es geistig, sozial und emotional so weit entwickelt ist, dass es voraussichtlich erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Es kann vorzeitig in die Grundschule aufgenommen oder für ein Schuljahr zurückgestellt werden – je nach individuellem Entwicklungsstand.

Einschulungskorridor

Kinder, die zwischen dem 1. Juli und 30. September sechs Jahre alt werden, befinden sich im Einschulungskorridor. Der Beginn der Schulpflicht kann für diese Kinder um ein Jahr nach hinten verschoben werden.

Kinder im Einschulungskorridor durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren an der Grundschule ebenso wie alle anderen Kinder. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Eltern und spricht eine Empfehlung aus.

Durch die Einschätzung der Grundschule erhalten die Erziehungsberechtigten wichtige Informationen zum Entwicklungsstand, einem etwaigen Förderbedarf des Kindes und zu den Fördermöglichkeiten an der Schule. Die bereits vorhandenen Einschätzungen durch die Kindertageseinrichtung und die Schuleingangsuntersuchung des Gesundheitsamts werden so aus schulischer Sicht vervollständigt.

Erziehungsberechtigte müssen die Entscheidung, ihr Kind ein Jahr später einzuschulen, der Grundschule bis zum 10. April schriftlich mitteilen.

Zurückstellung
BayEUG Art.37 Abs. 2:
“ Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg … am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind.
Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; ..

.Die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Zurückstellung trifft die Schulleitung der zuständigen Grundschule. Es ist stets eine Einzelfallentscheidung, die nach sorgfältiger Prüfung getroffen wird. Die Einschätzung der Erziehungsberechtigten ist dabei ebenso wichtig wie das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung und die Einschätzung des Kindergartens. Wichtig sind auch die Beobachtungen, die die Lehrkraft im Schulspiel bei der Schulanmeldung macht. Bei Bedarf können eine Beratungslehrkraft, ein Schulpsychologe bzw. Schulpsychologin oder weitere Beratungsdienste beteiligt werden.

Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.